Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen
Stand: 05.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/133#abs-1 (1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen; § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, gilt bei dieser Festlegung § 71 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die in Satz 1 genannten Vertragspartner haben die Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/133#abs-2 (2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, müssen die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/133#abs-3 (3) Absatz 1 gilt auch für Fahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/133#abs-4 (4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 115 Entscheidungen zu § 133 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.01.1999 – 2 BvL 8/98
- SG Berlin, 18.11.2010 – S 72 KR 2022/05Zitiert von 2
- BSG, 20.11.2008 – B 3 KR 25/07 RGesetzliche Krankenversicherung: Maßstäbe für die Vergütung privater Krankentransportunternehmen nach § 133 Abs. 1 SGB V Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- LSG NRW, 25.06.2026 – L 16 KR 991/23
- LSG Baden-Württemberg, 12.12.2014 – L 4 KR 2189/13
- BSG, 10.04.2008 – B 3 KR 5/07 RZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 3 KR 14/24 RKrankenversicherung - Vergütung für Krankentransportleistungen - rückwirkende Entgelterhöhung - keine rückwirkende Auswirkung auf die Höhe der vom Versicherten zu leistenden ZuzahlungZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.01.2026 – OVG 6 A 13/25
- LSG Hessen, 27.11.2025 – L 8 KR 240/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 133 neu gefasst und geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 133 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 133 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
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